Der Mietvertrag ist gekündigt, die Kisten sind gepackt und der Umzug steht kurz bevor. Doch bevor Sie den Schlüssel endgültig abgeben können, warten noch zwei der heikelsten administrativen Hürden des Schweizer Mietrechts auf Sie: die Freigabe der Mietkaution und das gemeinsame Mängelprotokoll. Konflikte zwischen Mieterschaft und Verwaltung sind an diesem Punkt leider keine Seltenheit. Oft geht es um viel Geld, unklare Fristen oder die Frage, wer für Abnutzungen an der Wohnung haftet.
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen der Mietkaution in der Schweiz

Die Mietkaution – im Gesetz offiziell als «Sicherheit durch den Mieter» bezeichnet (Art. 257e OR) – dient dem Vermieter als finanzielle Absicherung für ausstehende Mietzinse oder Schäden an der Wohnung. Hierbei gelten in der Schweiz strenge gesetzliche Spielregeln, die nicht vertraglich abgeändert werden dürfen:
Maximale Höhe: Bei der Miete von Wohnräumen darf der Vermieter höchstens drei Nettomonatsmieten als Sicherheit verlangen.
Zwingendes Sperrkonto: Der Vermieter darf das Geld unter keinen Umständen auf sein privates Konto einzahlen oder bar entgegennehmen. Es muss zwingend auf einem auf den Namen des Mieters lautenden Sparkonto bei einer Bank hinterlegt werden.
Zinsumfeld im Jahr 2026: Der hypothekarische Referenzzinssatz verharrt im Jahr 2026 stabil bei 1,25 % (gemäss Bundesamt für Wohnungswesen BWO). Dies stabilisiert die Mietverhältnisse, bedeutet jedoch auch, dass auf dem Kautionskonto kaum nennenswerte Zinsen anfallen. Dennoch bleibt das gesperrte Bankkonto die sicherste und günstigste Methode, um Ihr Kapital zu hinterlegen.
Wenn Sie beim Auszug Geld sparen möchten, lohnt es sich, frühzeitig zu planen. Sollten Sie beispielsweise feststellen, dass vor der Abgabe noch Ausbesserungen nötig sind, können Sie über unser Portal Angebote für professionelle Malerarbeiten in der Schweiz vergleichen. So übergeben Sie die Wohnung in einem Zustand, der keinen Anlass zur Kautionsrückhaltung gibt.
Das Mängelprotokoll bei der Wohnungsabgabe: Rechtliche Bindung und die Lebensdauertabelle

Das Mängelprotokoll (oft auch Übergabeprotokoll genannt) ist ein zentrales Dokument. Sobald Sie dieses Protokoll unterschreiben, gilt dies rechtlich als Schuldanerkennung für die darin aufgelisteten Schäden. Daher ist bei der gemeinsamen Begehung höchste Vorsicht geboten. Unterscheiden Sie stets zwischen normaler und übermässiger Abnutzung:
Normale Abnutzung: Spuren, die durch das vertragsgemässe Wohnen entstehen (z. B. leichte Schatten an den Wänden von Bildern oder Möbeln, kleine Abnutzungen im Spülbecken), sind bereits durch den Mietzins abgegolten. Hierfür müssen Sie nicht bezahlen.
Übermässige Abnutzung: Tiefe Kratzer im Parkett, Brandlöcher im Teppich oder grobe Flecken an den Wänden gelten als Mieterschäden.
Für die Berechnung des Schadenersatzes ist die paritätische Lebensdauertabelle des Mieterinnen- und Mieterverbands (MV) und des Hauseigentümerverbands (HEV) massgebend. Sie haften niemals für den Neuwert eines beschädigten Gegenstands, sondern immer nur für dessen verbleibenden Zeitwert. Hat ein Wandanstrich beispielsweise eine Lebensdauer von 8 Jahren und Sie ziehen nach 8 Jahren aus, beträgt der zu zahlende Zeitwert für eventuelle Flecken CHF 0.–, da die Lebensdauer des Anstrichs ohnehin abgelaufen ist.
Um böse Überraschungen bei der Übergabe zu vermeiden, nutzen Sie am besten unsere detaillierte Checkliste zur Wohnungsübergabe oder informieren sich in unserem umfassenden Guide zur Wohnungsabgabe über den exakten Ablauf am Abgabetag.





